Hausordnung

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern und Gästen, während ihres Aufenthalts in der Versammlungsstätte. Die Versammlungsstätte wird durch die Seidenweberhaus GmbH betrieben.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte und Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben den auf der Eintrittskarte, für die jeweilige Veranstaltung, angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Alle Einrichtungen in der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. In der Versammlungsstätte besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen und Flächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Gebäude und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Die Seidenweberhaus GmbH weist darauf hin, dass die Versammlungsstätte videoüberwacht wird.

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Abgabe der Garderobe einschließlich eventuell mitgeführter Schirme.

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und in den Einlassbereichen.

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  • Waffen, Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen Taschenfeuerzeuge und Haarspray
  • Stockregenschirme
  • Große Taschen, Rucksäcke, Koffer, deren größte Seite größer als das Format „DIN A4“ (21,0 x 29,7 cm) ist
  • Stangen und vergleichbare Gegenstände mit denen andere Personen verletzt werden können
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
  • mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
  • sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen
  • Tiere
  • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
  • Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt)

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Seidenweberhaus GmbH, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei einzelnen Musikveranstaltungen im Publikumsbereich über längere Zeit Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Veranstalter von Musikdarbietungen, bei denen mit großer Lautstärke zu rechnen ist, stellen den Besuchern auf Anforderung Gehörschutzstöpsel zur Verfügung.
 
Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden.

Krefeld im September 2020,
die Geschäftsführung der Seidenweberhaus GmbH